Wartung und Instandhaltung von RWA-Anlagen

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) und Rauchschutzdruckanlagen schützen im Brandfall Menschen, Gebäude und Sachwerte. Damit sie jederzeit funktionieren, müssen sie regelmäßig gewartet und geprüft werden – im Regelfall mindestens einmal im Jahr.

Regelmäßige qualifizierte Wartung sichert Versicherungsschutz

RWA-Anlagen sind sicherheitstechnische Einrichtungen des vorbeugenden, betrieblichen und organisatorischen Brandschutzes. Nach dem betriebsfertigen Einbau nehmen bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige sie ab – so sehen es die Musterprüfgrundsätze der ARGEBAU vor.

Mit der Abnahme ist es jedoch nicht getan. Damit die Anlagen dauerhaft betriebssicher bleiben, sind in festen Abständen Wartungen, Überprüfungen und gegebenenfalls Instandsetzungen nötig.

Werden diese Maßnahmen versäumt, verfehlt die Anlage ihre Schutzziele:

  • die Ausbreitung des Brandes begrenzen
  • die Rettung von Menschen und Tieren sichern
  • einen wirksamen Löschangriff ermöglichen

Notwendigkeit und Haftung

Die Bedeutung regelmäßiger Wartung von Rauchschutzdruckanlagen

Rauchschutzdruckanlagen sind ein zentraler Baustein im Brandschutz. Versagt eine ungewartete Anlage, gefährdet das Menschenleben – und kann für Betreiber rechtliche Folgen haben.

Instandhaltung setzt periodische Wartung voraus

Die Musterbauordnung (MBO) formuliert die Pflicht in § 3 allgemein: „Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.“ [2]

Daraus folgt: RWA-Anlagen müssen regelmäßig gewartet und auf ihre Funktion geprüft werden. Für die Intervalle gelten zunächst die Angaben der Hersteller – einige schreiben eine Funktionskontrolle jedes Vierteljahr vor.

Unabhängig davon ist im Regelfall mindestens eine Wartung pro Jahr vorgeschrieben [3], [4]. Sie umfasst alle technischen Bauteile und muss von qualifiziertem Personal ausgeführt werden.

Der Grund liegt auf der Hand: Verschmutzung, Korrosion, Erschütterungen, Beschädigungen oder Vandalismus setzen den Anlagen dauerhaft zu. Funktionsstörungen lassen sich nur durch regelmäßige Wartung, Instandhaltung und wiederkehrende Prüfungen ausschließen.

In der Praxis zeigt sich bei bestehenden Anlagen häufig, dass Wartungsarbeiten unzureichend ausgeführt oder versäumt wurden. Umso wichtiger ist ein klares Verständnis der Begriffe.

Was versteht man unter Wartung beziehungsweise Instandhaltung?

Instandhaltung umfasst nach DIN 31051 [5] und DIN EN 13306 [6] alle Maßnahmen, die den Soll-Zustand einer technischen Einrichtung bewahren oder wiederherstellen. Dazu gehört auch, den Ist-Zustand festzustellen und zu beurteilen.

Die Wartung ist ein Teil davon: Sie zählt zur vorbeugenden Instandhaltung und umfasst alle Maßnahmen, die den Soll-Zustand erhalten.

Sicherheitspflichten und Wartungsanforderungen

Wer RWA-Anlagen nicht regelmäßig warten lässt, riskiert seinen Versicherungsschutz. Entscheidend sind die Einhaltung der Normen und eine lückenlose Dokumentation – Versäumnisse können zu Leistungskürzungen führen.

Überwachungs- und Wartungspflichten

Qualifizierte Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und unqualifizierte Rauchableitungsanlagen sind bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen. Ihre Funktion muss dauerhaft sichergestellt sein.

Die regelmäßige, fachgerechte Wartung ist eine wesentliche Sorgfaltspflicht des Bauherrn oder Betreibers. Festgelegt ist sie in Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Normen.

Diese Vorgaben lassen sich in zwei Gruppen einteilen: gesetzliche Grundlagen sowie technische Vorgaben und sonstige Regelwerke. Begriffe rund um Instandhaltungsarbeiten definiert die TRBS 1112 [7].

Technische Vorgaben: jährliche Wartung mit Originalteilen

Technische Anforderungen und Intervalle ergeben sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dazu zählen Normen, Richtlinien, technische Merkblätter sowie die Betriebs- und Wartungsanleitungen der Hersteller.

Für die Wartung von RWA-Anlagen heißt das vor allem:

  • Wartung mindestens einmal jährlich
  • als Verbrauchs- und Ersatzteile ausschließlich Originalteile

Versicherungsrecht: Was die AFB verlangen

Neben den technischen Vorgaben zählen die Vereinbarungen im Versicherungsvertrag. Grundlage sind im Regelfall die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010, Version 01.04.2014).

Sie verpflichten den Versicherungsnehmer, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Außerdem muss er seinen Kontroll- und Überwachungspflichten nachkommen.

Verletzt er diese Obliegenheiten, kann der Versicherer seine Leistung kürzen oder ganz leistungsfrei werden.

Bauherren und Betreiber müssen RWA-Anlagen deshalb regelmäßig warten lassen. Wartungen und Funktionskontrollen sind im Prüfbuch zu dokumentieren – fehlt dieser Nachweis, steht der Versicherungsschutz auf dem Spiel.

Wartung von Entrauchungsanlagen
Leistungsprogramm und Qualifikationsanforderungen

Was gehört zu einer fachgerechten Wartung, und wer darf sie ausführen? Hier finden Sie Sichtkontrollen, Wartung, Instandsetzung und die nötigen Qualifikationen im Überblick.

Wie wird gewartet? – Das Leistungsprogramm für Wartungen

Eine Entrauchungsanlage funktioniert nur, wenn jede einzelne Komponente funktioniert und alle zuverlässig zusammenspielen.

Um das dauerhaft sicherzustellen, ist eine regelmäßige, sachgerechte Pflege und Wartung nötig. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und gehört zu den wesentlichen Sorgfaltspflichten des Bauherrn oder Betreibers.

Sichtkontrollen

Um die Funktionstüchtigkeit installierter RWA-Anlagen zu überwachen, sind regelmäßige Sichtkontrollen vorgeschrieben. Je nach Anlagentyp finden sie mehrmals im Jahr statt.

Wartung

Die jährliche Wartung umfasst Pflege und Prüfung aller Einzelkomponenten. Den Abschluss bildet eine Funktionsprüfung der Gesamtanlage, die das ordnungsgemäße Zusammenspiel nachweist.

Als fachgerechte Funktionskontrolle reicht dagegen nicht aus:

  • eine reine Sichtkontrolle
  • ein Öffnen, ohne die Brandfallstellung vollständig zu erreichen
  • ein Auslösen ohne die korrekte Energiequelle

Der Wartungsumfang hängt vom Anlagentyp ab: NRA (natürlicher Rauchabzug), MRA (maschineller Rauchabzug) oder DBA (Druckbelüftungsanlage). Maßgeblich sind die Vorschriften der Komponentenhersteller, die Vorgaben des Errichters und die anlagenspezifische Montage- und Betriebsanleitung.

Instandsetzung

Zeigen Sichtkontrollen, Funktionsprüfungen oder die jährliche Wartung Mängel oder Störungen, müssen diese unverzüglich behoben werden.

Wer darf warten? – Die Qualifikationsvoraussetzungen

Sicht- und Funktionskontrollen

Periodische Kontrollen übernimmt im Regelfall eine namentlich benannte fachkundige Person – vom Bauherrn, vom Betreiber oder von einer Drittfirma.

Sie muss ihre Fachkunde nachweisen und als befähigte Person „Kontrolle/Überwachung von RWA-Anlagen“ im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) [9] qualifiziert sein. Der Arbeitgeber muss diese befähigte Person nachweisen können.

Welche Fachkenntnisse dafür nötig sind, konkretisiert die TRBS 1203 (Technische Regeln für Betriebssicherheit) [10].

Qualifikationsvoraussetzung für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten

Wartung und Instandsetzung übernehmen befähigte Personen des Bauherrn oder Betreibers – oder einer Drittfirma, etwa des Herstellers oder eines Wartungsunternehmens. Gefordert ist die Qualifikation als befähigte Person „Wartung von RWA-Anlagen“ mit Nachweis der Fachkunde.

Ist das Wartungsunternehmen nicht der Systemhersteller oder dessen Werkskundendienst, sollten Bauherren und Betreiber zusätzlich diese Nachweise verlangen:

  • Zugriff auf Original-Austausch- und Zubehörteile des System- und Produktherstellers
  • Zertifizierung und Autorisierung für Arbeiten an RWA-Anlagen, zum Beispiel nach VdS 2133 (Errichter natürlicher Rauch- und Wärmeabzugsanlagen) [11] oder VdS 2222 (Errichter von Entrauchungsanlagen in Treppenräumen) [12]
  • eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung für einen möglichen Versagensfall

Quellen und Normen

  1. Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster-Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige (Muster-Prüfgrundsätze), Stand 26.11.2010
  2. MBO Musterbauordnung, Fassung 2002, geändert 13.05.2016
  3. DIN 18232-2:2007-11 „Rauch- und Wärmefreihaltung – Teil 2: Natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA); Bemessung, Anforderungen und Einbau“
  4. DIN 18232-5:2012-11 „Rauch- und Wärmefreihaltung – Teil 5: Maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA); Anforderungen, Bemessung“
  5. DIN 31051:2019-06 „Grundlagen der Instandhaltung“
  6. DIN EN 13306:2018-02 „Instandhaltung – Begriffe der Instandhaltung“
  7. TRBS 1112:2010-10 „Technische Regeln für Betriebssicherheit – Instandhaltung“
  8. BauPVO – Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
  9. BetrSichV – Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, Ausfertigung 03.02.2015, zuletzt geändert 30.04.2019
  10. TRBS 1203:2019-03 „Technische Regeln für Betriebssicherheit – Befähigte Personen“
  11. VdS 2133:2018-01 „Anerkennung von Errichterunternehmen für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (NRA)“
  12. VdS 2222:2007-10 „Anerkennung von Errichterfirmen für Entrauchungsanlagen in Treppenräumen (EAT)“

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